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Neues zum Insolvenzrecht: Mietkaution steht nach Freigabe des Mietverhältnisses dem Schuldner zu

Neue Entscheidung des BGH zum Thema Insolvenzrecht: Mietkaution steht nach Freigabe des Mietverhältnisses dem Schuldner zu:

In seiner Entscheidung vom 16.03.2017, Az. IX ZB 45/15 hat sich der BGH mit dem Mietverhältnis des Insolvenzschuldners befasst. Das Mietverhältnis des Schuldners wird grundsätzlich gemäß § 108 Abs. 1 InsO zum Teil der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung fortgesetzt. Bei einem Wohnmietverhältnis kann der Insolvenzverwalter anstelle der Kündigung des Mietvertrages die Erklärung abgeben, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist Mietzinsen nicht mehr zu Lasten der Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, § 109 Abs. 1 S. 2 InsO. Diese Regelung soll dem Schutz des Insolvenzschuldners vor dem Risiko der Obdachlosigkeit dienen, da der Insolvenzverwalter anderenfalls zur Schonung der Insolvenzmasse darauf angewiesen sein könnte, das Mietverhältnis zeitnah zu beenden. Rechtsfolge der Enthaftungserklärung des Mietverhältnisses der privaten Wohnung des Schuldners ist, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Mietverhältnis wieder auf den Schuldner zurückübertragen wird und die Insolvenzmasse nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mietzinsen gegenüber dem Vermieter mehr schuldet.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auch die von dem Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung geleistete Mietkaution von der Enthaftungserklärung erfasst wird. Der zunächst Bestandteil der Insolvenzmasse gewordene Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution innerhalb der gesetzlichen Höhe des § 551 Abs. 1 BGB ist dadurch ebenfalls von der Freigabe erfasst. Zwar sei der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution bereits mit Leistung der Kaution zu Beginn des Mietvertrages aufschiebend bedingt entstanden. Von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters seien demgegenüber zunächst nur die mietvertraglichen Forderungen des Schuldners erfasst, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen. Allerdings hat zum Zeitpunkt der Enthaftungserklärung der aufschiebend bedingt entstandene Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Form eines Anwartschaftsrechtes noch keinen gesicherten Vermögenswert. Denn der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird nur dann werthaltig, wenn der Insolvenzschulnder nach der Freigabe des Mietverhältnisses seinen mietvertraglichen Pflichten weiter nachkommt, somit die vertraglichen Mietzinsen bezahlt und nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zurückgibt. Erst daraufhin entsteht der Rückzahlungsanspruch auf die geleistete Kaution auch dem Wert nach vollumfänglich. Hierdurch begründet der BGH seine Auffassung, dass von der Freigabe des Mietverhältnisses auch der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses erfasst wird und somit ausschließlich dem Insolvenzschuldner zusteht.

Markus J. Schneeberger
Fachanwalt für Insolvenzrecht