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Urteil des BGH sorgt für weitere Rechtssicherheit bei der Restschuldbefreiung

Neue Rechtsprechung aus dem Insolvenzrecht:

Urteil des BGH sorgt für weitere Rechtssicherheit bei der Restschuldbefreiung

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der BGH (Az. IX ZR 53/18 vom 19.12.2019) zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in einem Insolvenzverfahren anmelden kann, damit diese von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wird. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Gläubiger hat die Anmeldung seiner Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet, nachdem bereits der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden ist. Der Insolvenzverwalter leitete die Forderungsanmeldung nicht mehr an das Insolvenzgericht weiter.

Der BGH hat entschieden, dass die Forderung des Gläubigers nicht als eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden kann, da der Gläubiger die Anmeldung verspätet erst nach dem Schlusstermin dem Insolvenzverwalter gegenüber vorgenommen habe.

Der BGH stellt hier nochmals eindeutig klar, dass ein Gläubiger, dessen Forderung eine so genannte privilegierte Forderung im Sinne von § 302 InsO darstellt und somit von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, bis spätestens zum Schlusstermin mit der entsprechenden Begründung angemeldet werden muss. Unerheblich ist, wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

Die Entscheidung ist insoweit bedeutsam, da bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, bis wann Forderungen allgemein nach § 174 ff. InsO angemeldet werden müssen. Eine gesetzliche Ausschlussfrist existiert nicht. Hieraus kann jedoch nach Ansicht des BGH nicht abgeleitet werden, dass Insolvenzgläubiger mit der Anmeldung beliebig lange zuwarten können. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht insoweit keine Möglichkeit zur Insolvenzanmeldung mehr.

Der BGH hatte bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass zumindest nach Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO in einem noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahren eine Anmeldung nach dem Ende der Abtretungsfrist nicht mehr zulässig sei, (Urteil vom 07.05.2013, Az. IX ZR 151/12).

Die neue Entscheidung steht hierzu nicht in Widerspruch. Demnach kann eine Prüfung einer nach dem Schlusstermin angemeldeten Forderung nicht mehr durchgeführt werden. Aus Gründen des Schuldnerschutzes müssen privilegierte Forderungen nach § 302 InsO, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Gläubiger bereits bei der Anmeldung der Forderung gemäß § 174 Abs. 2 InsO darauf hinweisen muss, wenn er der Auffassung ist, seiner Forderung liege eine unerlaubte vorsätzlich begangene Handlung zu Grunde.

Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Gläubiger nicht festzustellen sei, da infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage sei, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu erlangen.

Das Urteil bringt daher weitere Rechtssicherheit für die Wirkung der Restschuldbefreiung bzw. der hiervon nicht erfassten und zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Gleichzeitig werden die Gläubiger hierdurch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, sich umfassend um die wirtschaftliche Situation ihrer Schuldner, insbesondere eine mögliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren, damit ihre Rechte wahren können.

Soweit Sie Rückfragen haben oder eine insolvenzrechtliche Beratung anstreben, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Markus J. Schneeberger
Fachanwalt für Insolvenzrecht