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Versicherung für fremde Rechnung

Versicherungsrecht: Versicherung für fremde Rechnung und Informationspflicht – Urteil des BGH vom 22.05.2019 – BGH IV ZR 73/18

Neues zum Thema Versicherungsrecht: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung obliegt es dem Unfallversicherer grundsätzlich nicht, die versicherte Person neben oder an Stelle des Versicherungsnehmers entsprechend § 186 S.1 VVG zu informieren. Das gilt auch im Falle der Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherten.

Der IV. Zivilsenat des BGH hat die seit Längerem erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit der Versicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung Informationspflichten auch gegenüber der mitversicherten Person hat. Konkret ging es in dem vom BGH aktuell entschiedenen Fall um Ansprüche aus einer Unfallversicherung.

Die Klägerin, die versicherte Person in der Unfallversicherung ihres im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mannes ist, stürzte aus dem Fenster. Sie verlangt mit ihrer Klage die Zahlung von Krankenhaustagegeld, einer Invaliditätsentschädigung und einer Unfallrente.

Als Voraussetzung der vereinbarten Invaliditätsleistung und Unfallrente war unter Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen“ (im Folgenden: AUB 2000) jeweils Folgendes bestimmt:

„Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt(Invalidität). Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.“

Im Übrigen lauteten die AUB 2000 auszugsweise:

„12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.“

Der BGH stellte fest, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegelds habe, nicht aber auf die Invaliditätsentschädigung und die Unfallrente. Er begründete dies damit, dass die Invalidität nicht fristgerecht innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt festgestellt wurde.

Der Versicherer könne sich zu Recht auf das Versäumen der Frist berufen, so der BGH zutreffend. Er hatte den Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer entsprechend VVG auf die Notwendigkeit der Invaliditätsfeststellung und die Frist hingewiesen. Ein Hinweis an den Versicherungsnehmer sei ausreichend. Die versicherte Person (hier: die Ehefrau) müsse auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung und bei einer Anzeige des Versicherungsfalles durch die versicherte Person grundsätzlich nicht informiert werden. Laut § 44 VVG sei dem Versicherungsnehmer grundsätzlich die alleinige Verfügungsbefugnis zugewiesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch für die Einhaltung der Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen zugunsten der versicherten Person Sorge tragen werde.

 

Diane Härter

Fachanwältin für Versicherungsrecht