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Neues zum Thema Versicherungsrecht: Keine Fälligkeit von Leistungen bei Verweigerung der Prüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen

Neues zum Thema Versicherungsrecht: Der IV. Zivilsenat des BGH hat die seit Längerem erwartete Entscheidung (Urteil des BGH vom 22.02.2017 – BGH IV ZR 289/14)  zu der Frage getroffen, inwieweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer Personenversicherung beanspruchen kann, wenn er durch die Verweigerung der Erteilung von Schweigepflichtsentbindungserklärungen gemäß § 213 VVG dem Versicherer die Prüfung unmöglich macht, ob vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen vorliegen oder nicht. Die Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Versicherungsrecht finden Sie hier.

Der BGH hat zu diesem Thema im Versicherungsrecht klargestellt, dass zu den Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen i.S.d. § 14 VVG auch solche zählen, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG erfüllt hat. Der Versicherer darf auch Auskünfte für erforderlich halten und verlangen, die allein der Prüfung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten dienen. Dies gilt selbst dann, wenn noch kein konkreter Verdacht besteht.

§ 213 Abs. 1 VVG steht dem nicht entgegen. Verweigert der Versicherungsnehmer unter Inanspruchnahme der ihm durch diese Regelung eingeräumten Rechte die Mitwirkung bei der Erhebung der Daten, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die notwendigen Erhebungen im Sinne von § 14 VVG nicht vornehmen kann. Ein etwaiger Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers wird dann nicht fällig, seine Klage auf die versicherten Leistungen kann keinen Erfolg haben.

Kann allerdings mangels konkreter Anhaltspunkte der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf bestimmte Informationen beschränkt werden, so muss der Versicherte zunächst nur die Einholung der erforderlichen, weniger weitreichenden und persönlichkeitsrelevanten Vorinformationen ermöglichen, die dem Versicherer eine nähere Konkretisierung ermöglichen, welche weiteren Informationen für ihn von Relevanz sind. Dies können zum Beispiel Angaben sein, ob und bei wem der Versicherte in einem bestimmten Zeitraum behandelt worden ist. Konkretisiert der Versicherer aufgrund dieser erhobenen Daten dann sein Auskunftsverlangen, muss auch die Erhebung sensiblerer Daten wie z. B. Diagnosen, Behandlungsmaßnahmen und Verordnungen ermöglicht werden.

 

Diane Härter

Rechtsanwältin