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Versicherungsrecht: BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17

Versicherungsrecht: Unabhängigkeit ist nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften – BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17

Neues zum Thema Versicherungsrecht: Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung können nicht allein deshalb für unwirksam erklärt werden, weil ein für solche Anpassungen gesetzlich vorgeschriebener Treuhänder womöglich nicht unabhängig ist. Wenn dieser ordnungsgemäß bestellt worden sei, finde eine gesonderte Prüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte nicht statt, entschied der IV. Zivilsenat des BGH.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig gewesen war.

Der BGH hat nunmehr jedoch entschieden, dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.

 

Diane Härter

Fachanwältin für Versicherungsrecht